Prüfunfähigkeit
Antrag auf Prüfungsrückritt
Verhalten bei krankheitsbedingter Prüfunfähigkeit oder wenn eine Prüfungsteilnahme aus anderen nicht selbst zu verschuldenden Gründen nicht möglich ist
Die Prüfungsordnungen für die verschiedenen Studiengänge an der Ludwig-Maximilians-Universität München sehen vor, dass bei Krankheit an Prüfungsterminen ein Rücktritt von der Prüfung möglich ist. Voraussetzung ist, dass die Krankheit tatsächlich Prüfungsunfähigkeit verursacht. Auch andere nicht selbst zu verschuldende Gründe können gegebenenfalls einen Prüfungsrücktritt rechtfertigen.
Was müssen Sie tun?
Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt in Antragsform erklärt werden, wobei dieser Antrag bei einer Mitteilung per Email als pdf-Dokument beigefügt werden muss.
Über eine bestehende Erkrankung muss zudem unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegt werden. Sie können hierfür diese vom Arzt auszufüllende Vorlage nutzen.
Manche Ärzte nutzen eigene Vorlagen für derartige Atteste. Diese können ebenfalls genutzt werden, das vorgelegte Attest muss aber in jedem Falle untenstehende Voraussetzungen erfüllen.
Auch ein Prüfungsrückritt aus anderen nicht selbst zu verschuldenden Gründen muss unverzüglich beantragt werden und auch hier sind entsprechende Belege vorzulegen.
Die Atteste/ Belege können in einem ersten Schritt ebenfalls zunächst digital per Email als pdf-Dokument eingereicht werden, muss aber möglichst zeitnah auch als Original eingereicht werden.
Sollten Sie während einer Prüfung erkranken und diese aus diesem Grund abbrechen, teilen Sie bitte den Prüfungsrücktritt auch der Prüfungsaufsicht vor Ort mit, die dies vermerken wird. Achtung: Bitte melden Sie sich aber in jedem Fall schriftlich beim Prüfungsamt (siehe oben).
Welche Voraussetzungen muss das einzureichende Attest erfüllen?
Das ärztliche Attest kann nur dann anerkannt werden, wenn die ärztliche Untersuchung am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag stattgefunden hat.
Das ärztliche Attest muss deshalb die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten Störungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Prüfungsbehörde die Entscheidung, ob am Prüfungstermin tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestand, sachgerecht treffen kann. Dazu ist es erforderlich, dass im ärztlichen Attest die Umstände genannt werden, die den Kandidaten/die Kandidatin aus ärztlicher Sicht daran hindern, sich der Prüfung zu unterziehen (z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheit zu verschlimmern, zum Prüfungsort zu begeben und die Prüfung abzulegen).
Im Attest soll der Arzt auch anmerken, ob aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
Ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Prüfungsausschuss auf der Grundlage des ärztlichen Attestes und nicht der konsultierte Arzt.
Kontaktdaten für die Einreichung der Anträge, Atteste und Belege (Stand Sommersemester 2025):
Mailadresse und Postanschrift PANI
Die Studiengänge der Informatik und Medieninformatik ziehen gerade schrittweise ins Prüfungsamt Naturwissenschaften Innenstadt (PANI) um.
Aktuell werden bereits die Nebenfachstudiengänge (2022) dort verwaltet, d.h. diese Studierenden wenden Sie sich bitte bereits jetzt an:
informatik.pani.pa@verwaltung.uni-muenchen.de.
Ludwig-Maximilians-Universität München
Prüfungsamt Naturwissenschaften Innenstadt (PANI)
Kontaktstelle Informatik
Theresienstr. 39, Raum B 032
80333 München
Mailadresse und Postanschrift Prüfungsamt Informatik und Medieninformatik
Alle anderen Studierenden wenden sich bitte an: pruefungsamt@ifi.lmu.de
Ludwig-Maximilians-Universität München
Institut für Informatik
Prüfungsamt
Oettingenstraße 67, Raum E001
80538 München
Wir werden Sie per Mail informieren, sobald Ihr Studiengang ebenfalls ins PANI umzieht.
Ergänzende Informationen:
Was gilt nicht als Grund für Prüfungsunfähigkeit?
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge Erkrankung nur dann zur Prüfungsunfähigkeit führen kann, wenn dafür nicht eine psychogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen selbst ursächlich ist (Störungen aller Art wegen Prüfungsangst). Rasche Ermüdbarkeit oder Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit können nach Meinung des Gerichtes keine Prüfungsunfähigkeit belegen.
Aus einem Dauerleiden (chronische Erkrankung) ergibt sich kein Rücktrittsgrund.
Begründete Zweifel an der Prüfunfähigkeit
In begründeten Einzelfällen kann auch ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Begründete Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit sind regelmäßig dann zu bejahen, wenn ein Kandidat schon zweimal aus gesundheitlichen Gründen von der gleichen Prüfung zurückgetreten ist.
Verpflichtung zur Mitwirkung
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Prüfling verpflichtet ist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken. Daraus resultiert auch die Verpflichtung, dem Prüfungsausschuss alle Informationen zugänglich zu machen, die für seine prüfungsrechtlichen Entscheidungen erheblich sind. Diese Verpflichtung wird nicht durch Bestimmungen des Datenschutzes aufgehoben.
Können die erforderlichen Belege nicht vorgelegt werden oder werden sie nicht vorgelegt, kann die gewünschte Entscheidung nicht getroffen werden. Triftige Gründe für den Rücktritt von der Prüfung könnten deshalb nicht festgestellt und anerkannt werden. Die Prüfung wäre als abgelegt und nicht bestanden zu bewerten.